SR 843]) zur Senkung der Mietzinse leisten kann an den Bau und die Erneuerung von Wohnungen (Bst. a), an den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum (Bst. b) und an den Erwerb von Mietwohnungen durch öffentlichrechtliche Körperschaften oder gemeinnützige Bauträger (Bst. c). Diese Leistungen werden in der Regel auf 10 bis 25 Jahre verteilt (Art. 2 Abs. 3 Dekret VI). Für die Gewährung kantonaler Zusatzverbilligungen gelten die Anforderungen des WEG, wobei