Gestützt auf dieses Gesetz wurde das Dekret vom 10. September 1992 über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Dekret VI zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebots; BSG 854.17 [fortan: Dekret VI]) erlassen. Es sieht in Art. 2 Abs. 1 Dekret VI vor, dass der Kanton Zusatzverbilligungen (neben den Zuschüssen des Bundes gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 [WEG; SR 843]) zur Senkung der Mietzinse leisten kann an den Bau und die Erneuerung von Wohnungen (Bst. a), an den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum (Bst. b) und an den Erwerb von Mietwohnungen durch öffentlichrechtliche Körperschaften oder gemeinnützige Bauträger (Bst. c).