g aHPG auf das Erfordernis des vom Kanton zu leistenden «namhaften Beitrags» verzichten, da die Kontrolle bzw. Bestimmung des Beitrags in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt habe (Vortrag des Regierungsrates betreffend die Revision HPG, Tagblatt des Grossen Rates 1991, Beilage 43, S. 4). Im Interesse der Vereinfachung und Gleichbehandlung wurde der Tatbestand des Kantonsbeitrages neu so gefasst und erweitert, dass jede finanzielle Leistung des Kantons zu einer Steuerbefreiung führt, unabhängig vom Rechtsgrund und der Höhe (Entscheid der Justizdirektion 93.00493 vom 22.6.1993, E. 6; ROLAND PFÄFFLI, Rechtsprechung und ausgewählte Rechtsfragen 1993, in BN 1993 S. 125 ff.