8 das HPAG (Tagblatt des Grossen Rates 1969, Beilage 31, S. 6) wird zu Art. 23 aHPAG ausgeführt, die vorgesehene Regelung des Erlasses sei der durch den Regierungsrat geübten Praxis nachgebildet, wobei neu die Justizdirektion zuständig sein soll. Im Gegensatz zum Erlasstatbestand von Art. 23 Bst. b (bzw. Bst. c) aHPAG wollte man bei der Einführung des neuen Art. 12 Bst. g aHPG auf das Erfordernis des vom Kanton zu leistenden «namhaften Beitrags» verzichten, da die Kontrolle bzw. Bestimmung des Beitrags in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt habe (Vortrag des Regierungsrates betreffend die Revision HPG, Tagblatt des Grossen Rates 1991, Beilage 43, S. 4).