ausser Kraft gesetzt mit dem HPG per 1. Oktober 1992) nachempfunden. Die Bestimmung von Art. 23 Bst. b aHPAG (seit der Änderung vom 21. November 1979 [in Kraft am 1. April 1980] Art. 23 Bst. c aHPAG; vgl. GS 1979 S. 167) sah vor, dass die (damalige) Justizdirektion auf Gesuch hin die Handänderungsabgabe (damalige Bezeichnung der Handänderungssteuer) ganz oder teilweise erlassen kann, wenn der Kanton aus gesetzlicher Verpflichtung namhafte Beiträge an den Erwerb eines Grundstücks oder die damit zu erfüllende Aufgabe leistet oder sein Beitrag grundpfändlich sichergestellt wird. Im Vortrag des Regierungsrates betreffend