4.2 Der Steuerbefreiungstatbestand von Art. 12 Bst. g aHPG in der Fassung vom 26. Januar 1999 (vgl. BAG 99-62; in Kraft vom 1. August 1999 bis zum 30. September 2009) besagt, dass keine Handänderungssteuer zu entrichten ist «bei Leistungen des Kantons an den Erwerb eines Grundstückes oder die damit zu erfüllende Aufgabe» (gleich lautend heute Art. 12 Bst. h HG gemäss Fassung vom 9. April 2009, in Kraft seit 1. Oktober 2009). Diese Befreiung verlangt somit als Tatbestandsmerkmale entweder eine Leistung des Kantons an den Erwerb eines Grundstückes oder eine Leistung des Kantons an die mit dem Grundstück zu erfüllende Aufgabe.