4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in materieller Hinsicht, das Grundbuchamt habe Art. 12 Bst. g aHPG falsch angewendet. Eine Handänderung sei nicht nur steuerbefreit, wenn an den Erwerb kantonale Beiträge geleistet, sondern auch, wenn solche Beiträge an die mit dem Grundstück zu erfüllende Aufgabe erbracht würden. Dies treffe vorliegend zu, da das beco – Berner Wirtschaft kantonale Zusatzverbilligungen sowohl an die Veräusserin wie nun neu an die Beschwerdeführerin für die Bereitstellung von verbilligten Wohnungen und demzufolge für die mit dem Grundstück zu erfüllende Aufgabe erbracht habe bzw. weiterhin erbringen werde.