7 doch gegenüber der Beschwerdeführerin von der richtigen Behörde eine materiell genügend begründete (erste) Verfügung – wenn auch unter falschem Titel – erlassen. Diese hat die Beschwerdeführerin mit Einsprache beim Grundbuchamt und in der Folge mit Beschwerde bei der JGK angefochten. Sowohl in der Einsprache wie in der Beschwerde hat sich die Beschwerdeführerin mit der materiellen Streitfrage auseinandersetzt, ob eine Handänderungssteuerpflicht besteht. Es gereicht der Beschwerdeführerin somit nicht zum Nachteil, wenn die JGK diese Streitfrage entscheidet.