3.7 Das Grundbuchamt hat am 5. März 2009 eine Verfügung erlassen, welche unter dem Titel der Wiederaufnahme gemäss Art. 56 VRPG ergangen ist. Ob die in Art. 56 Abs. 2 VRPG aufgeführten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gegeben waren oder nicht, kann hier offen gelassen werden. Eine Wiederaufnahme setzt eine gültige ursprüngliche Verfügung voraus, die in einem rechtskräftig erledigten Verfahren ergangen ist. Vorliegend ist dies indessen nicht der Fall, weil aufgrund der Nichtigkeit überhaupt keine solche Verfügung existiert. Die Verfügung vom 5. März 2009 kann aber ohne Weiteres als Erlass einer neuen Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 17 HG gewertet werden, wurde damit