3.6 Die Nichtigkeit kann im Gegensatz zur blossen Anfechtbarkeit nicht durch Zeitablauf geheilt werden. Sie wird vielmehr durch einen neuen, rechtlich einwandfreien Hoheitsakt geheilt, welchen den mit einem Nichtigkeitsgrund behafteten insoweit ersetzt. Ob dies durch die gleiche Behörde oder eine andere, z.B. die Rechtsmittelinstanz, geschehen kann, ergibt sich aber nicht aus dem Begriff der Nichtigkeit, sondern entscheidet sich allein nach dem massgebenden Recht, wobei bei inhaltlichen Mängeln durch erneute Vornahme des Hoheitsakts eine Wirksamkeit der Verfügung erreicht werden kann (BGE 114 Ia 153 E. 3a/bb; MAX IMBODEN, Der nichtige Staatsakt, Diss. Zürich 1944, S. 58 ff.