Eine solche Anordnung ist letztlich nicht vollstreckbar. Dieser Mangel ist offenkundig und leicht zu erkennen. Die vorliegende Veranlagungsverfügung muss daher als nichtig bezeichnet werden. Bedenken der Rechtssicherheit, die gegen die Nichtigkeit sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung vom 31. Oktober 2008 von Amtes wegen festzustellen.