Für jede der beiden in Frage kommenden Interpretationsmöglichkeiten, die sich diametral widersprechen, gibt es klare Hinweise (betragsmässige Deklaration der Steuer auf der einen Seite, Erwähnung der Steuerbefreiung auf der anderen Seite). Wer die Anordnung auslegen muss, kann daher unter Verweis auf das für die eigene Interessenlage günstige Element der einen oder anderen Lesart den Vorzug geben. Berücksichtigt man jedoch als neutraler Betrachter beide Elemente, so kann der Verfügung keine klare Aussage entnommen werden. Das hat zur Folge, dass aus ihr weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden können. Eine solche Anordnung ist letztlich nicht vollstreckbar.