6 (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 55 f.). 3.5 Die Veranlagungsverfügung vom 31. Oktober 2008 leidet an einem besonders schweren inhaltlichen Mangel, weil deren Begründung in sich widersprüchlich ist und im Zusammenhang mit dem Dispositiv keinen Sinn ergibt. Für jede der beiden in Frage kommenden Interpretationsmöglichkeiten, die sich diametral widersprechen, gibt es klare Hinweise (betragsmässige Deklaration der Steuer auf der einen Seite, Erwähnung der Steuerbefreiung auf der anderen Seite).