Im Vordergrund stehen formelle Mängel wie die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde, schwer wiegende Verfahrensfehler sowie Form- oder Eröffnungsfehler. In seltenen Ausnahmefällen können auch inhaltliche Mängel die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge haben, so wenn sie den Verwaltungsakt praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich machen. Besteht zufolge mangelhaften Inhalts einer Verfügung keine genügende Grundlage für die Vollstreckung bzw. Weiteranwendung, kommt praktisch nur die Nichtigkeit in Frage. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten;