Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, wird entsprechend der so genannten Evidenztheorie nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Im Vordergrund stehen formelle Mängel wie die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde, schwer wiegende Verfahrensfehler sowie Form- oder Eröffnungsfehler.