3.4 Eine fehlerhafte Verfügung ist in der Regel nur anfechtbar. Unterbleibt deren Anfechtung innerhalb der Rechtsmittelfrist, wird sie ebenso rechtswirksam wie die fehlerfreie Verfügung, demgemäss formell rechtskräftig und damit rechtsbeständig. Ausnahmsweise bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung deren Nichtigkeit. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, wird entsprechend der so genannten Evidenztheorie nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird.