Es bleibt der Widerspruch, dass zwar eine Steuer selbstdeklariert wird – was gleichbedeutend ist mit der Annahme des Bestehens einer Steuerpflicht –, aber gleichzeitig eine Ausnahme von der Steuerpflicht behauptet bzw. deklariert wird. Der Aussagegehalt der vom Grundbuchamt verfügten «Veranlagung gemäss Selbstdeklaration» ist somit nicht eindeutig bestimmbar, weil bei näherer Betrachtung zwei einander widersprechende Selbstdeklarationen vorliegen. Weder dem Dispositiv noch der Begründung der Verfügung ist zu entnehmen, ob auf