22 Abs. 1 aHPG). Indessen geht dieses Motiv für die Deklaration aus dem ausgefüllten Formular nicht hervor. Daran ändert wenig, dass die Beschwerdeführerin in der Rubrik «Bemerkungen» den Satz angefügt hat, die Bezahlung der Handänderungssteuer erfolge unter dem Vorbehalt der Rückerstattung. Es bleibt der Widerspruch, dass zwar eine Steuer selbstdeklariert wird – was gleichbedeutend ist mit der Annahme des Bestehens einer Steuerpflicht –, aber gleichzeitig eine Ausnahme von der Steuerpflicht behauptet bzw. deklariert wird.