Weil das Grundbuchamt im Dispositiv Bezug auf die Selbstdeklaration nimmt, ergibt sich die Begründung der Verfügung aus der Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin. Die Selbstdeklaration besteht einerseits in der Deklaration der Handänderungssteuer von Fr. 181'800.– und andererseits in der Geltendmachung einer Steuerausnahme gemäss Art. 12 Bst. g aHPG. Die beiden Punkte widersprechen sich offensichtlich und ergeben, wenn sie gleichzeitig geltend gemacht werden, keinen Sinn. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, die Steuer nur deshalb deklariert und einbezahlt zu haben, um den Eintrag des Grundstückverkaufs im Hauptbuch zu erwirken (Art. 22 Abs. 1 aHPG).