Es bestehe daher kein Raum für ein Wiederaufnahmeverfahren. Auf der anderen Seite vertritt das Grundbuchamt den Standpunkt, es habe – der Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin folgend – die Steuerpflicht festgestellt und eine Handänderungssteuer von Fr. 181'800.– veranlagt. Ursache der unterschiedlichen Rechtsauffassungen ist die Veranlagungsverfügung vom 31. Oktober 2008, die von den Parteien unterschiedlich interpretiert wird. Es ist daher angezeigt, vorab diese Verfügung einer näheren Betrachtung zu unterziehen.