4 3.2 Anfechtungsobjekt ist die Einspracheverfügung vom 3. September 2009, die das Grundbuchamt im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens getroffen hat. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die von Amtes wegen vorgenommene Wiederaufnahme, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Im Weiteren macht sie geltend, die Veranlagungsverfügung vom 31. Oktober 2008 könne nur so ausgelegt werden, dass das Grundbuchamt zu ihren Gunsten die Steuerfreiheit des Geschäfts verfügt habe. Es bestehe daher kein Raum für ein Wiederaufnahmeverfahren.