56 Abs. 1 letzter Satz VRPG). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin wäre im vorliegenden Fall einzig ein Entscheid gewesen, der die Steuerfreiheit des Kaufs veranlagt hätte. Weil das Grundbuchamt jedoch die Steuerpflicht bejaht habe, scheide auch dieser Wiederaufnahmegrund aus. Aus diesen Gründen verstosse die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Treu und Glauben.