3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das Grundbuchamt habe das Schreiben vom 4. Februar 2009 unzulässigerweise als Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens gewertet. Richtig sei, dass sie eindeutig und unmissverständlich um die Rückerstattung des einbezahlten Betrags und nicht um eine erneute Beurteilung der Rechtslage ersucht habe. Zudem fehle es an den materiellen Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren gemäss Art. 56 VRPG. Keine der in Art. 56 Abs. 1 Bst. a bis c VRPG genannten Voraussetzungen sei vorliegend gegeben. Jederzeit möglich sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zu Gunsten des Verfügungsadressaten (Art. 56 Abs. 1 letzter Satz VRPG).