In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 29. Januar 2010 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. In ihren Schlussbemerkungen vom 11. März 2010 hält die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren in der Beschwerde vollumfänglich fest. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen die Einspracheverfügung des Grundbuchamts kann bei der JGK Beschwerde erhoben werden (Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer [HG; BSG 215.326.2]). Das Verfahren rich-