Das Grundbuchamt wertete das Schreiben vom 4. Februar 2009 als Gesuch um Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens nach Art. 56 VRPG. Es trat darauf ein und wies es mit Verfügung vom 5. März 2009 kostenpflichtig ab. Gegen diese Verfügung erhob die Stiftung X. Einsprache mit der Begründung, das Grundbuchamt habe das Schreiben vom 4. Februar 2009 zu Unrecht als Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens gewertet. In diesem Schreiben sei nicht um eine erneute Beurteilung der Rechtslage ersucht, sondern vielmehr die Rückerstattung des einbezahlten Betrags verlangt worden. Mit Verfügung vom 3. September 2009 wies das Grundbuchamt die Einsprache ab.