C. Am 4. Februar 2009 gelangte Notar B. erneut an das Grundbuchamt. Er führte zusammengefasst aus, die Stiftung X. als Adressatin habe aus der Verfügung «Veranlagung gemäss Selbstdeklaration» nach dem Vertrauensprinzip schlies- 2 sen können, dass diese sich auf die deklarierte Steuerfreiheit beziehe. Zudem hätte eine Ablehnung der Steuerfreiheit gemäss Art. 52 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) begründet werden müssen.