Mit Antwort vom 8. Januar 2009 hielt das Grundbuchamt fest, in der fraglichen Veranlagungsverfügung vom 31. Oktober 2008 sei nicht auf Steuerfreiheit erkannt worden. Hätte das Grundbuchamt auf Steuerfreiheit erkannt, wäre in der Deklaration die Spalte «Steuerfrei gemäss Art. … HPG» angekreuzt worden. Vielmehr sei die Steuer gemäss Selbstdeklaration veranlagt worden, und zwar auf der Bemessungsgrundlage von Fr. 10'100'000.–. Die geschuldete Handänderungssteuer betrage somit Fr. 181'800.–. Eine Rückerstattung der Steuer sei aus diesen Gründen ausgeschlossen.