Das Grundbuchamt kreuzte in seiner Veranlagungsverfügung vom 31. Oktober 2008 die Spalte «Veranlagung gemäss Selbstdeklaration» an. Gegen diese Verfügung wurde keine Einsprache erhoben, weshalb sie in Rechtskraft erwuchs. B. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 ersuchte Notar B. namens der Stiftung X. das Grundbuchamt um Rückerstattung des einbezahlten Steuerbetrags. Er machte geltend, es bestehe für dieses Geschäft keine Steuerpflicht. Er habe den Steuerbetrag lediglich überwiesen, um eine Verzögerung des Grundbucheintrags zu vermeiden. In der Selbstdeklaration habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bezahlung unter dem Vorbehalt der Rückerstattung erfolge.