Darin deklarierte er einerseits eine Handänderungssteuer von Fr. 181'800.– auf einer Bemessungsgrundlage von Fr. 10'100'000.– und in Anwendung eines Steuersatzes von 1,8 %, welche er am 3. September 2008 bezahlte. Andererseits erklärte er, es bestehe gemäss Art. 12 Bst. g des Gesetzes betreffend die Handände- rungs- und Pfandrechtssteuern (HPG) keine Steuerpflicht. Zudem vermerkte Notar B., dass die Bezahlung der Handänderungssteuer unter dem Vorbehalt der Rückerstattung erfolge.