b Der Steuerbefreiungstatbestand von Art. 12 Bst. g aHPG (heute Art. 12 Bst. h HG) «bei Leistungen des Kantons an den Erwerb eines Grundstückes oder die damit zu erfüllende Aufgabe» ist erfüllt, wenn der Kanton den Bau von Mietwohnungen fördert. Die «mit dem Grundstück zu erfüllende Aufgabe» besteht in der Bereitstellung von günstigen Mietwohnungen.