3.3 Soweit der Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Rügen gegen den Grundbuchverwalter vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass aus der Sicht der JGK kein Anlass besteht, gegen den Grundbuchverwalter aufgrund seines Verhaltens einzuschreiten. Der Grundbuchverwalter hat das Schreiben des Beschwerdeführers umgehend und richtig beantwortet, was weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung darstellt. Zu weiteren Handlungen war er nicht verpflichtet.