3. 3.1 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer die Löschung der Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung gemäss BVG bzw. den vollzogenen Grundstückverkauf nicht mit Grundbuchbeschwerde anfechten kann. Auf seine Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. 3.2 Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre im Übrigen fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung gemäss BVG haben könnte. Die partielle Grundbuchsperre schützt die Vorsorgeeinrichtungen und nicht die Versicherten (vgl. VGE 22672 vom 11. Juli 2007, E. 2.4).