Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, finden sich jedoch weder im Grundbuch noch in den Akten Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers, er verfüge über ein Vorkaufsrecht am Grundstück Gemeinde C. Gbbl. Nr. 1000. Die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt des Verkaufs Alleineigentümerin dieses Grundstücks. Auch war im Grundbuch kein Vorkaufsrecht zugunsten des Beschwerdeführers vorgemerkt.