4 rechts entscheidet im Zweifelsfall der Richter (BGE 90 I 312). Sofern ein Vorkaufsrecht vorgemerkt ist oder von Gesetztes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht (Art. 682 Abs. 1 ZGB), und sofern keine Verzichtserklärungen seitens der Vorkaufsberechtigten vorliegen, hat das Grundbuchamt bei einem Eigentumsübergang, der einen Vorkaufsfall darstellen könnte, dem Vorkaufsberechtigten von der vollzogenen Eigentumsänderung Kenntnis zu geben (Art. 969 Abs. 1 ZGB). Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, finden sich jedoch weder im Grundbuch noch in den Akten Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers, er verfüge über ein Vorkaufsrecht am Grundstück Gemeinde C. Gbbl.