DOMINIK SCHERRER, Anmerkungen im Grundbuch, 1984, S. 309). Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die vollzogene Löschung der Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung gemäss BVG wendet, ist deshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 2.4 Nicht weiter einzugehen ist aus dem gleichen Grund auf den Einwand des Beschwerdeführers, zu seinen Gunsten bestehe ein Vorkaufsrecht auf dem genannten Grundstück. Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vorkaufs-