665, 960 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 961 Abs. 2 und 3 ZGB). Ein vollzogener Grundbucheintrag kann ebenfalls nicht mit Beschwerde angefochten werden (BGE 98 Ia 185). Denn mit dem Vollzug der Eintragung wird ein Grundbuchtatbestand geschaffen, auf den sich ein gutgläubiger Dritter bei einem künftigen Rechtserwerb muss verlassen dürfen. Auch den übrigen Beteiligten darf die Änderung dieses Bestandes nicht ohne richterliche Anordnung aufgedrängt werden (vgl. JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 956 ZGB N. 28; HENRI DESCHENAUX, Schweizerisches Privatrecht, Band V/3.I, Das Grundbuch, 1988, S. 558 f.; DOMINIK SCHERRER, Anmerkungen im Grundbuch, 1984, S. 309).