Eine bereits vorgenommene Buchung – handle es sich um die Eintragung eines dinglichen Rechts, eine Voroder Anmerkung, um eine Löschung, eine Einschreibung ins Gläubigerregister oder eine Änderung des Grundstückbeschriebs – kann nicht auf dem Weg der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden. Die Grundbuchbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit das Grundbuchrecht die Möglichkeit öffnet, den Richter anzurufen (Art. 975–977 ZGB). Die Beschwerde ist aber auch in den übrigen Fällen ausgeschlossen, in denen das Gesetz die Zuständigkeit des Richters begründet (wie z.B. in Art. 665, 960 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 961 Abs. 2 und 3 ZGB).