2.3 Die auf dem Grundstück Gemeinde C. Gbbl. Nr. 1000 mit dem Stichwort «Veräusserungsbeschränkung nach BVG» angemerkte Veräusserungsbeschränkung hat das Grundbuchamt auf Anmeldung der Vorsorgeeinrichtung der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers hin gelöscht und den Grundstückverkauf anschliessend im Grundbuch vollzogen. Eine bereits vorgenommene Buchung – handle es sich um die Eintragung eines dinglichen Rechts, eine Voroder Anmerkung, um eine Löschung, eine Einschreibung ins Gläubigerregister oder eine Änderung des Grundstückbeschriebs – kann nicht auf dem Weg der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.