Sie kann, mit Ausnahme der im Gesetz vorgesehenen Fälle (Art. 30e Abs. 3 BVG), nur mit schriftlicher Zustimmung der Vorsorgeeinrichtung oder gestützt auf eine gerichtliche Ermächtigung gelöscht werden (vgl. Weisung des Eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht für die Grundbuchämter betreffend Anmerkung bzw. Löschung einer Veräusserungsbeschränkung vom 29. Dezember 1994, ZBGR 1995 S. 130; BETTINA DEILLON-SCHEGG, Die Anmerkung der gesetzlichen Veräusserungsbeschränkung nach Art. 80 Abs. 10 GBV zur Sicherung des Vorsorgezwecks bei mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanziertem Wohneigentum, BN 1999 S. 41 ff).