2.2 Wird ein Vorbezug zur Wohneigentumsförderung gewährt, so dürfen der Versicherte oder seine Erben das Wohneigentum nur veräussern, wenn der Betrag an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt wird (Art. 30d Abs. 1 i.V.m. Art. 30e Abs. 1 BVG). Die Veräusserungsbeschränkung ist im Grundbuch anzumerken (Art. 30e Abs. 2 BVG). Für den Bestand der Veräusserungsbeschränkung ist die Anmerkung nicht konstitutiv (BGE 124 III 211 E. 1a, in Pra 1998 S. 934), sie