2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine ungerechtfertigte Löschung der auf dem Grundstück Gemeinde C. Gbbl. Nr. 1000 angemerkten Veräusserungsbeschränkung gemäss BVG. Seine Vorsorgeeinrichtung habe keinen Löschungsantrag betreffend den ihr gemäss Ehescheidungsurteil vom 9. Juni 2005 zustehenden Rückforderungsanspruch gestellt. Er habe beim Grundbuchamt seine Rechte deponiert, bis heute hätten aber weder seine Vorsorgeeinrichtung noch er etwas von diesem gehört. Des Weiteren bestehe zu seinen Gunsten ein Vorkaufsrecht auf dem genannten Grundstück.