Dazu zählen etwa die Weigerung, eine Anmeldung entgegenzunehmen, ein Berichtigungsverfahren nach Art. 977 ZGB einzuleiten, Einsicht ins Grundbuch zu gewähren oder Auszüge daraus zu erstellen. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage. Gegen eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung des Grundbuchverwalters ist die Beschwerde ohne Einhaltung einer Frist möglich (Art. 104 Abs. 2 GBV).