1.2 In den Art. 102 ff. der Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch (GBV; SR 211.432.1) werden die Beschwerden nach Art. 956 Abs. 2 ZGB konkretisiert. Die allgemeine Grundbuchbeschwerde (bzw. Aufsichtsbeschwerde, vgl. DIETER ZOBL, a.a.O., Rz. 581 ff.) steht jeder Person zu, die durch eine Verfügung des Grundbuchverwalters berührt ist, die nicht die Abweisung einer Anmeldung zum Gegenstand hat wie auch bei Verweigerung oder Verzögerung einer Amtshandlung (Art. 104 i.V.m. 102 GBV). Dazu zählen etwa die Weigerung, eine Anmeldung entgegenzunehmen, ein Berichtigungsverfahren nach Art.