1. 1.1 Gegen die Amtsführung des Grundbuchverwalters kann nach Art. 956 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden, soweit nicht die gerichtliche Anfechtung vorgesehen ist (vgl. DIETER ZOBL, Grundbuchrecht, 2. Aufl. 2004, Rz. 574; JÜRG SCHMID, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2007, Art. 956 ZGB N. 10). Gemäss Art. 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) ist die JGK die kantonale Aufsichtsbehörde über das Grundbuchwesen und damit für die Beurteilung von Beschwerden gestützt auf Art. 956 Abs. 2 ZGB zuständig.