In der Vernehmlassung vom 7. September 2009 beantragt der Grundbuchverwalter die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in der Eingabe vom 29. Oktober 2009 an seinen Anträgen fest. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen weiter eingegangen. 2 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: