C. Am 4. August 2009 wendete sich A. mit einer als Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe erneut an das Grundbuchamt. Darin macht er geltend, es könne nur die entsprechende Vorsorgeeinrichtung den Antrag zur Löschung der Veräusserungsbeschränkung gemäss BVG stellen. Seine Vorsorgeeinrichtung habe aber bis heute keinen Antrag auf Löschung der Veräusserungsbeschränkung (auf Anteil A.) gestellt. Aus diesem Grund hätte die Veräusserungsbeschränkung nicht gelöscht werden dürfen. Zudem verfüge er über ein Vorkaufsrecht. Das Grundbuchamt leitete die Eingabe zur Behandlung an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) weiter.