Das Grundbuchamt antwortete mit Schreiben vom 6. Juli 2009, dass der Verkauf des Grundstücks Gemeinde C. Gbbl. Nr. 1000 rechtsgültig vollzogen worden sei. Ebenfalls rechtsgültig gelöscht sei die Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung. Bei beiden Geschäften sei das Verfügungsrecht geprüft und als gegeben erachtet worden. Sollte A. mit diesen Grundbuchoperationen nicht einverstanden sein, so stünde ihm die Grundbuchberichtigungsklage offen. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen bestehe im Übrigen kein Vorkaufsrecht.