B. Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 wendete sich A. an das Grundbuchamt und machte geltend, er habe vor zwei Monaten persönlich seine Rechte deponiert und bisher nichts gehört. Auf dem Grundstück Gemeinde C. Gbbl. Nr. 1000 bestehe eine Veräusserungsbeschränkung gemäss BVG auf seinem Miteigentumsanteil. Diese sei nach wie vor rechtskräftig. Zudem verfüge er über ein Vorkaufsrecht.