Mit Urteil der Gerichtspräsidentin vom 9. Juni 2005 wurde die Ehe A./B. geschieden. Gestützt auf die Anmeldung der Vorsorgeeinrichtung von B. vom 27. September 2005 änderte das Kreisgrundbuchamt (nachfolgend: Grundbuchamt) die angemerkte Veräusserungsbeschränkung in «Veräusserungsbeschränkung nach BVG». Im Dezember 2008 verkaufte B. das Grundstück Gemeinde C. Gbbl. Nr. 1000. Mit Schreiben vom 26. März 2009 beantragte ihre Vorsorgeeinrichtung beim Grundbuchamt die Löschung der angemerkten Veräusserungsbeschränkung infolge Rückzahlung des Vorbezugs. Daraufhin löschte das Grundbuchamt die Anmerkung auf dem Grundstück Gemeinde C. Gbbl. Nr. 1000 und vollzog den Grundstückverkauf.