A. Die Ehegatten A. und B. waren ab Juli 2000 Miteigentümer des Grundstücks Gemeinde C. Gbbl. Nr. 1000. Am 30. August 2000 wurde auf dem Anteil von A. eine Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) angemerkt. Am 13. Oktober 2000 trat A. seinen Miteigentumsanteil an seine Ehefrau ab, wobei die auf dem Grundstück Gemeinde C. Gbbl. Nr. 1000 angemerkte Veräusserungsbeschränkung unverändert blieb.